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Finanzierungs- hilfen für ambulante Pflege

Fremde Hilfe und Unterstützung annehmen und ein Stück Selbständigkeit loslassen, fällt gerade zu Beginn der Zusammenarbeit mit einer ambulanten Pflege nicht immer leicht. Qualis Vita ist es wichtig, Sie auf diesem Weg herzlich und professionell zu begleiten und Ihnen die bestmögliche Unterstützung im eigenen Zuhause zu geben. Häufig führen Fragen zur Finanzierung der Gesundheits- und Pflegekosten bei Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu grosser Verunsicherung. Im Folgenden informieren wir Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten, Unterstützung auch in finanzieller Hinsicht in Anspruch zu nehmen.

Finanzierungs- hilfen für ambulante Pflege

Welche Möglichkeiten gibt es?

Das Sozialversicherungssystem der Schweiz ist breit abgestützt und bietet einige Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Wir stellen jedoch häufig fest, dass anspruchsberechtigte Personen diese Leistungen aus Scham, weil ihnen die Informationen fehlen oder weil sie dem Staat nicht zur Last fallen wollen, nicht beziehen. Bitte denken Sie daran, dass dies keine Almosen sind, sondern legitime finanzielle Unterstützungshilfen von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Zusatzversicherung

Durch den Abschluss einer Zusatzversicherung bei Ihrer Krankenkasse können die Kosten für die nicht-gedeckten hauswirtschaftlichen Leistungen ganz oder teilweise übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen, sich so früh wie möglich über Ihren aktuellen Versicherungsschutz zu informieren und zu prüfen, ob sich eine Zusatzversicherung lohnt. Hierbei ist es wichtig, sich auch über allfällige Sperrfristen zu erkundigen.

Individuelle Prämienverbilligungen (IPV)

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen (IPV). So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemindert werden, indem ein Teil der Prämien durch Bund und Kantone bezahlt wird. Anmeldungen sind jeweils bis am 31. März des laufenden Jahres möglich. Die zuständigen kantonalen Stellen zur Prämienverbilligung beraten Sie gerne. Ob Sie Prämienverbilligungen beziehen oder nicht, hat keinen Einfluss auf die kassenpflichtigen Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG).

Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV

Die AHV respektive IV übernimmt im Rahmen der Ergänzungsleistungen einen Teil der ungedeckten von der Spitex in Rechnung gestellten Pflegedienstleistungen (Selbstbehalt, Franchise und Patientenbeteiligung). Zuständig für den Antrag sowie für Fragen ist die jeweilige kantonale Ausgleichskasse. Ergänzungsleistungen gehören – zusammen mit der AHV und IV – zum sozialen Fundament der Schweiz. Sie haben im Bedarfsfall einen rechtlichen Anspruch darauf. Es handelt sich hierbei somit weder um Fürsorge noch um Sozialhilfe.

Ergänzungsleistungen werden an Rentnerinnen und Rentner der AHV oder der IV ausbezahlt. Sie sollen zusammen mit anderen Leistungen den Existenzbedarf decken. Ergänzungsleistungen werden individuell berechnet. Sie können auch an Personen ausbezahlt werden, die nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten haben. Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind nach dem Tod der beziehenden Person aus deren Nachlass zurückzuerstatten, sofern dieser über CHF 40'000 liegt.

Ergänzungsleistungen werden von den Kantonen ausgerichtet und sind in zwei finanzielle Beiträge unterteilt:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (einmalige Zahlungen)
  1. Jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden

    Die jährlichen Ergänzungsleistungen sind die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (z.B. Mietzins, Heimkosten, Pauschale für die Lebenskosten) und den anrechenbaren Einnahmen (z.B. Renteneinnahmen, Taggelder, Zinseinnahmen). Das Vermögen bei Alleinstehenden darf eine Grenze von CHF 100'000 beziehungsweise bei Ehepaaren von CHF 200'000 nicht übersteigen. Als Einkommen (sog. Verzehr) wird auch derjenige Vermögensteil einberechnet, welcher den Freibetrag von CHF 30'000 bei Alleinstehenden beziehungsweise CHF 50'000 bei Ehepaaren übersteigt.

    Für das Gesuch um jährliche Ergänzungsleistungen muss ein Anmeldeformular ausgefüllt und der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden. Alle Informationen, die zuständigen Ausgleichskassen, hilfreiche Merkblätter sowie ein Erklärvideo finden Sie unter https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL.

    Als Ausgabe für die Krankenkasse wird auf die effektive Krankenkassenprämie oder eine Krankenkassenpauschale (regionale Durchschnittsprämie) abgestellt, und der tiefere der beiden Werte wird als Ausgabe berücksichtigt. Dieser Betrag wird direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt.

    Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind zudem von der Abgabepflicht für die Haushaltabgabe (SERAFE) befreit.

  2. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (einmalige Zahlungen)

    Ein weiterer Bestandteil der Ergänzungsleistungen sind Krankheits- und Behinderungskosten. Dabei handelt es sich um zusätzliche Kosten, welche auf Antrag zurückerstattet werden können. Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinderungskosten muss innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Vergütet werden die Kosten, die nicht oder nur teilweise durch eine andere Versicherung (z.B. Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung) gedeckt sind:

    • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise der Grundversicherung) bis zum Betrag von jährlich CHF 1’000
    • Zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung)
    • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten (Patientenbeteiligung)
    • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
    • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
    • Kosten für Hilfsmittel
    • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren

    Die Kantone erlassen die näheren Bestimmungen zu den Krankheitskosten, die vergütet werden können.

    Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können als Maximalbeträge für Alleinstehende CHF 25'000 beziehungsweise für Ehepaare CHF 50'000 und für Heimbewohner CHF 6‘000 vergütet werden.

Hilflosenentschädigung (HE)

Beziehen Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnen in der Schweiz, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn

  • Sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind,
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, und
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Als «hilflos» gilt, wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Toilette, Körperpflege, Ankleiden, Essen etc.) auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist unabhängig vom Alter sowie von Einkommen und Vermögen. Die Höhe der Hilflosenentschädigung ist abhängig vom Grad der Hilflosigkeit und wird monatlich ausbezahlt.

Hilfsmittel

Die AHV bzw. die IV unterstützen Bezügerinnen und Bezüger auch bei der Finanzierung notwendiger Hilfsmittel:

    1. Hilfsmittel der AHVNeben der Hilflosenentschädigung haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten (AHV) oder Ergänzungsleistungen (EL) auch Anspruch auf Beiträge an verschiedene Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen oder Rollstühle etc. Sie können sich hierfür entweder an die Ausgleichskasse oder an die Beratungsstelle der Pro Senectute in Ihrer Nähe wenden. Im Merkblatt 3.02 Hilfsmittel der AHV finden Sie alle relevanten Informationen.
    2. Hilfsmittel der IV
      Versicherte Personen, die für ihre Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) oder für die Aus- und Weiterbildung auf Hilfsmittel angewiesen sind, erhalten diese von der Invalidenversicherung (IV). Anderseits haben Versicherte der IV auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Dazu gehören Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung von Kontakten mit der Umwelt und für die Selbstsorge. Die Anmeldung des Anspruchs erfolgt mit dem entsprechenden Formular bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons. Falls kein Anspruch auf das gewünschte Hilfsmittel besteht, können Sie sich für eine leihweise Abgabe oder Kostenbeiträge an Hilfswerke (z.B. Pro Infirmis) oder die zuständige Krankenkasse wenden. Im Merkblatt 4.03 Hilfsmittel der IV finden Sie alle relevanten Informationen.

Gesetzliche Sozialhilfe

Sollten die eigenen finanziellen Mittel und die verschiedenen oben aufgeführten Finanzierungshilfen dennoch nicht ausreichen, stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Sozialhilfe. Entsprechende Auskunft erhalten Sie beim jeweiligen Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Wir hoffen, dass diese kurze Zusammenfassung Ihnen und Ihren Angehörigen hilft, sich an die richtige Stelle zu wenden, um die Hilfe und Unterstützung zu beantragen, auf die Sie einen rechtlichen Anspruch haben. Die Mitarbeitenden von Qualis Vita stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

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