Das Sozialversicherungssystem der Schweiz ist breit abgestützt und bietet einige Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Wir stellen jedoch häufig fest, dass anspruchsberechtigte Personen diese Leistungen aus Scham, weil ihnen die Informationen fehlen oder weil sie dem Staat nicht zur Last fallen wollen, nicht beziehen. Bitte denken Sie daran, dass dies keine Almosen sind, sondern legitime finanzielle Unterstützungshilfen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Durch den Abschluss einer Zusatzversicherung bei Ihrer Krankenkasse können die Kosten für die nicht-gedeckten hauswirtschaftlichen Leistungen ganz oder teilweise übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen, sich so früh wie möglich über Ihren aktuellen Versicherungsschutz zu informieren und zu prüfen, ob sich eine Zusatzversicherung lohnt. Hierbei ist es wichtig, sich auch über allfällige Sperrfristen zu erkundigen.
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen (IPV). So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemindert werden, indem ein Teil der Prämien durch Bund und Kantone bezahlt wird. Anmeldungen sind jeweils bis am 31. März des laufenden Jahres möglich. Die zuständigen kantonalen Stellen zur Prämienverbilligung beraten Sie gerne. Ob Sie Prämienverbilligungen beziehen oder nicht, hat keinen Einfluss auf die kassenpflichtigen Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG).
Die AHV respektive IV übernimmt im Rahmen der Ergänzungsleistungen einen Teil der ungedeckten von der Spitex in Rechnung gestellten Pflegedienstleistungen (Selbstbehalt, Franchise und Patientenbeteiligung). Zuständig für den Antrag sowie für Fragen ist die jeweilige kantonale Ausgleichskasse. Ergänzungsleistungen gehören – zusammen mit der AHV und IV – zum sozialen Fundament der Schweiz. Sie haben im Bedarfsfall einen rechtlichen Anspruch darauf. Es handelt sich hierbei somit weder um Fürsorge noch um Sozialhilfe.
Ergänzungsleistungen werden an Rentnerinnen und Rentner der AHV oder der IV ausbezahlt. Sie sollen zusammen mit anderen Leistungen den Existenzbedarf decken. Ergänzungsleistungen werden individuell berechnet. Sie können auch an Personen ausbezahlt werden, die nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten haben. Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind nach dem Tod der beziehenden Person aus deren Nachlass zurückzuerstatten, sofern dieser über CHF 40'000 liegt.
Ergänzungsleistungen werden von den Kantonen ausgerichtet und sind in zwei finanzielle Beiträge unterteilt:
Die jährlichen Ergänzungsleistungen sind die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (z.B. Mietzins, Heimkosten, Pauschale für die Lebenskosten) und den anrechenbaren Einnahmen (z.B. Renteneinnahmen, Taggelder, Zinseinnahmen). Das Vermögen bei Alleinstehenden darf eine Grenze von CHF 100'000 beziehungsweise bei Ehepaaren von CHF 200'000 nicht übersteigen. Als Einkommen (sog. Verzehr) wird auch derjenige Vermögensteil einberechnet, welcher den Freibetrag von CHF 30'000 bei Alleinstehenden beziehungsweise CHF 50'000 bei Ehepaaren übersteigt.
Für das Gesuch um jährliche Ergänzungsleistungen muss ein Anmeldeformular ausgefüllt und der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden. Alle Informationen, die zuständigen Ausgleichskassen, hilfreiche Merkblätter sowie ein Erklärvideo finden Sie unter https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL.
Als Ausgabe für die Krankenkasse wird auf die effektive Krankenkassenprämie oder eine Krankenkassenpauschale (regionale Durchschnittsprämie) abgestellt, und der tiefere der beiden Werte wird als Ausgabe berücksichtigt. Dieser Betrag wird direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt.
Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind zudem von der Abgabepflicht für die Haushaltabgabe (SERAFE) befreit.
Ein weiterer Bestandteil der Ergänzungsleistungen sind Krankheits- und Behinderungskosten. Dabei handelt es sich um zusätzliche Kosten, welche auf Antrag zurückerstattet werden können. Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinderungskosten muss innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Vergütet werden die Kosten, die nicht oder nur teilweise durch eine andere Versicherung (z.B. Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung) gedeckt sind:
Die Kantone erlassen die näheren Bestimmungen zu den Krankheitskosten, die vergütet werden können.
Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können als Maximalbeträge für Alleinstehende CHF 25'000 beziehungsweise für Ehepaare CHF 50'000 und für Heimbewohner CHF 6‘000 vergütet werden.
Beziehen Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnen in der Schweiz, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn
Als «hilflos» gilt, wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Toilette, Körperpflege, Ankleiden, Essen etc.) auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist unabhängig vom Alter sowie von Einkommen und Vermögen. Die Höhe der Hilflosenentschädigung ist abhängig vom Grad der Hilflosigkeit und wird monatlich ausbezahlt.
Die AHV bzw. die IV unterstützen Bezügerinnen und Bezüger auch bei der Finanzierung notwendiger Hilfsmittel:
Sollten die eigenen finanziellen Mittel und die verschiedenen oben aufgeführten Finanzierungshilfen dennoch nicht ausreichen, stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Sozialhilfe. Entsprechende Auskunft erhalten Sie beim jeweiligen Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Wir hoffen, dass diese kurze Zusammenfassung Ihnen und Ihren Angehörigen hilft, sich an die richtige Stelle zu wenden, um die Hilfe und Unterstützung zu beantragen, auf die Sie einen rechtlichen Anspruch haben. Die Mitarbeitenden von Qualis Vita stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.